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Sprockhövel

Satzung

Präambel

Der Stadtmarketing- und Verkehrsverein für Sprockhövel e.V. entstand aus dem Freizeit- und Tourismus-Verein Sprockhövel e.V. (Verkehrsverein) und dem Stadtmarketing für Sprockhövel e.V. Die Mitglieder beider Vereine beschlossen im Jahr 2012 die Umwandlung in Stadtmarketing- und Verkehrsverein für Sprockhövel e.V. zusammen mit der entsprechenden Satzungsänderung.

Der Verein bündelt und fördert als überparteiliche Institution und Lobbyist für den Lebens- und Wirtschaftsstandort Sprockhövel gemeinsame Interessen.

Öffentliche und private Akteure suchen zusammen nach bestmöglichen Lösungen in puncto Stadtentwicklung.

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Stadtmarketing- und Verkehrsverein für Sprockhövel e.V.Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) Sitz des Vereins ist Sprockhövel in NRW.

§ 2
Zweck
Zweck des Vereins sind der Aufbau, die Durchführung und die Förderung eines Marketings in den Bereichen Tourismus, Handel, Wirtschaft, Kultur, Freizeit und Sport in Sprockhövel und die Unterstützung aller diesbezüglichen Maßnahmen.

(1) Ziele sind die Verbesserung

  • a. des Ansehens (Images) von Sprockhövel im lokalen, regionalen und überregionalen Raum
  • b. des touristischen Angebots
  • c. der Attraktivität des Ortsbildes unter Beachtung der eigenständigen Identität der verschiedenen „Dorfzentren“
  • d. der Identität der Bürger und Bürgerinnen mit ihrem Lebensraum
  • e. der Kaufkraftbindung
  • f.  der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Sprockhövel für Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen
  • g. des kulturellen Angebots
  • h. des sportlichen Angebots.

(2) Der Verein soll dies insbesondere erreichen durch

  • a. Mitwirkung (Koordination, Gestaltung und Mitarbeit) bei Öffentlichkeitsarbeit, Werbemaßnahmen und Veranstaltungen
  • b. Zusammenarbeit mit allen Verwaltungseinrichtungen
  • c. Förderung und Durchführung kultureller Aktivitäten in allen Bereichen
  • d. Förderung des heimischen Brauchtums und Mitwirkung bei künstlerischen und sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen etc.
  • e. Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der lokalen Lebensqualität.

§ 3
Verwendung der Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme der Beschäftigten nach § 7 Abs. 6, die auch Mitglied des Vereines sind, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhä1tnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder Vereinigung zur Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlt.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen

(3) Die Mitgliedschaft endet,

  • a. mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Liquidation der juristischen Person
  • b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
  • c. durch Ausschluss aus dem Verein
  • d. durch Streichung von der Mitgliederliste

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6
Organe
Die Organe des Vereines sind

  • a. der Vorstand
  • b. der erweiterte Vorstand
  • c. die Mitgliederversammlung

§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i.S. des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern.

  • a. dem 1. Vorsitzenden
  • b. dem 2. Vorsitzenden
  • c. dem Schatzmeister

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in gewählt

(3) Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  • a. die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben und Arbeiten im Sinne des Vereinszwecks nach § 2
  • b. die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei der drei Vorstandsmitglieder nach außen vertreten.

(5) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. An den Vorstandsitzungen nimmt der/die Geschäftsführer/in des Vereins mit beratender Stimme teil.

(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstandes unterhält der Vorstand eine Geschäftsstelle und beruft eine/n Geschäftsführer/in. Der/die Geschäftsführer/in kann vom Vorstand als besonderer Vertreter/in gemäß § 30 BGB bestellt werden. Seine/Ihre Aufgaben und Befugnisse sind in einem Dienstvertrag festzulegen, über den der geschäftsführende Vorstand beschließt.Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinsaufgaben gegen Vergütungwe itere Mitarbeiter/innen einstellen bzw. beschäftigen.

§ 8
Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal 11 Mitgliedern:

  • a. den drei Mitgliedern des Vorstandes
  • b. einem/einer vom Bürgermeister benannte/r Vertreter/in
  • c. dem/der Vorsitzenden des Stadtsportverbandes oder von ihm/ihr benannte/r Vertreter/in
  • d. dem/der Vorsitzenden des Stadtkulturringes oder von ihm/ihr benannte/r Vertreter/in
  • e. dem/der Vorsitzende/n der WIS oder von ihm/ihr benannte/r Vertreter/in
  • f. dem/der Vorsitzenden des Werberings Haßlinghausen oder von ihr/ihm benannte/r Vertreter/in
  • g. bis zu drei weiteren Personen, die vom Vorstand und den fünf benannten Mitgliedern des erweiterten Vorstandes aus dem Kreis der Vereinsmitglieder berufen werden können.Der Bürgermeister, als Leiter der Stadtverwaltung Sprockhövel, ist zu allen Sitzungen einzuladen und berechtigt, Mitarbeiter/innen zu den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht, und zwar in beratender und koordinierender Funktion zu entsenden.

(2) Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind

  • a. die Unterstützung der Tätigkeit des Vereins nach innen und außen; er ist bei wichtigen Vereinsangelegenheiten anzuhören
  • b. Einsetzung von Arbeitskreisen
  • c. Aufstellung des Jahresprogramms
  • d. Vorberatung zur Aufstellung des Haushaltsplanes.

(3) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes hat der/die Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen. Die Vorstandssitzungen haben mindestens zweimal im Jahr stattzufinden.

(4) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind vom/von der 1. Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einzuberufen und werden von ihm/ihr geleitet.

(5) Der erweiterte Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens 6 Mitglieder, darunter 2 Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorstandsvorsitzenden. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten. An den Sitzungen nimmt der/die Geschäftsführer/in des Vereins mit beratender Stimme teil.

§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder auch per Email einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Datum des der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder, die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • a. Genehmigung des Haushaltsplanes
  • b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  • c. Wahl der beiden Kassenprüfer
  • d. Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 7
  • e. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  • f.  Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  • g. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzende/n oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. An den Sitzungen nimmt der/die Geschäftsführer/in des Vereins mit beratender Stimme teil. Über die Festlegung von nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf Verlangen ist eine Wahl und/oder Abstimmung in geheimer Abstimmung vorzunehmen.

(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern das Gesetz nicht eine andere Quote vorschreibt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 12
Finanzierung der Vereinsaufgaben

(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Zuwendungen und sonstige Erträge.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres bzw. zum Eintrittszeitpunkt während eines Jahres anteilig nach Monaten im voraus fällig. Bei Ausscheiden aus dem Verein vor Ablauf des Jahres werden Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

(3) Die Kassenprüfung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer/innen durchgeführt. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Prüfung und haben das Recht, ihre Beschlussvorschläge zu unterbreiten.

(4) Die Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren zeitversetzt gewählt. Bei der erstmaligen Wahl und bei Ausscheiden beider Kassenprüfer/innen zum gleichen Zeitpunkt ist somit einer der neuen Kassenprüfer/innen für drei Jahre zu wählen.

§ 13
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fließt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sprockhövel mit der Auflage, es im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Satzung wurde am 23.04.2012 in Sprockhövel von der Mitgliederversammlung des Stadtmarketing- und Verkehrsvereins für Sprockhövel e.V. beschlossen.

(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Zur Person Henner Gräf, Sirrenbergstr. 27a, 45549 Sprockhövel Tel. 02324 - 73881, henner.graef@gmx.de, steinbildhauer-graef.de   1963 geboren 1990 Beendigung der Ausbildung zum Steinbildhauer, seitdem tätig als freischaffender Bildhauer und...

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